Dem Aktionariat und dem Verwaltungsrat der AA.-Gesellschaften sei bekannt gewesen, dass G. (Verwaltungsrat der C. AG) die ursprüngliche Forderung der Rekurrentin gegenüber der D. übernommen hatte, als er den Verkauf der Liegenschaft Z. an die D. vorgeschlagen habe. In Kenntnis dieser Tatsachen hätten die Aktionäre der C. AG dem Verkauf der Liegenschaft für CHF 2.7 Mio. zugestimmt. Den Aktionären der C. AG sei bewusst gewesen, dass G. bei einem Verkauf der Liegenschaft Z. zu einem besseren Preis durch die D. ein Gewinn im Rahmen der Sanierung zufliessen, umgekehrt aber auch ein Totalverlust entstehen könne.