Aus den bisherigen Begründungen gehe nicht hervor, wer, zu wem, aus welchem Grund als nahestehend qualifiziert werde. Weder der Verkauf der Liegenschaft Z., noch der vorliegend umstrittene Darlehensverkauf an die I. AG hätten unter nahestehenden Personen stattgefunden. Die Rekurrentin und die C. AG seien Schwestergesellschaften. Deren Aktien seien seit 2006 im Eigentum von N. (22 %), J. (39 %), und K. (39 %). Alleinaktionär der I. AG sei O.. Die D. stehe seit ihrer Gründung im Eigentum von P.. Das Aktionariat der H. AG sei zwar nicht bekannt, sicher sei jedoch, dass keine persönlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen bestanden.