Entgegen dieser Abmachung sei vom KStA keine Bewertung vorgelegt worden. Der Vertreter der Rekurrentin habe im Veranlagungsverfahren der C. AG Bewertungen der L. AG und der M. AG eingereicht. Es bestehe der Verdacht, dass die Bewertung des KStA zum gleichen Ergebnis wie die genannten beiden Schätzungen gekommen und deshalb die vom KStA vorgenommene Schätzung nicht zugestellt worden sei. Es sei nicht erklärt worden, weshalb das KStA eine Liegenschaftsschätzung als nicht mehr notwendig und massgeblich erachtet habe.