2.5. Mit der Einsprache wurde in formeller Hinsicht die Begründung der Veranlagungen (der Rekurrentin und der C. AG [3-RV.2018.61]) beantragt. Die Veranlagungen seien ohne eine separate Begründung versandt worden. Nachfolgend wird zur Begründung des Antrages von der Rekurrentin ausschliesslich auf eine in Aussicht gestellte Liegenschaftsbewertung Bezug genommen. Diese betrifft die Bewertung der von der C. AG verkauften Liegenschaft an der X-Strasse 11 in Z. (nachfolgend: Liegenschaft Z.). Im Vorfeld der Veranlagungsentscheide, sei eine Bewertung der verkauften Liegenschaft Z. vereinbart worden. Entgegen dieser Abmachung sei vom KStA keine Bewertung vorgelegt worden.