2. Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2017 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 erhob die A. AG mit Schreiben vom 10. Juli 2017 Einsprache. Sie stellte die "Anträge 1. Die Veranlagungen seien zu begründen. Es sei eine Einspracheverhandlung durchzuführen. 2. Die Veranlagungen seien gemäss Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen vorzunehmen." 3. Mit E-Mail vom 11. Januar 2018 verzichtete die A. AG auf die Durchführung einer Einspracheverhandlung. 4. Mit Entscheid vom 19. Februar 2018 wies das KStA JP die Einsprache ab.