CHF 997'413.00. Wie bereits ausgeführt, könnte sich höchstens die Frage stellen, ob der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft Z. zu Unrecht bei der D. erfasst wurde, was vorliegend jedoch nicht zu entscheiden ist, da hier nicht die Veranlagung der D. im Streite liegt. Für eine Reduktion des vom KStA JP ermittelten Gewinnes bei der Rekurrentin besteht dagegen kein Einlass. Darüber hinaus werden gegen die Gewinnberechnung keine Einwände vorgebracht. Mängel sind für das Spezialverwaltungsgericht keine ersichtlich. 9. Der Rekurs ist damit insgesamt abzuweisen.