7.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechnung einer geldwerten Leistung aus dem Verkauf der Liegenschaft Z. erfüllt sind. 8. Bezüglich der Berechnung des Gewinnes macht die Rekurrentin einzig geltend, dieser sei vom KStA JP mit CHF 602'586.00 bereits bei der D. besteuert worden. Dementsprechend betrage der massgebliche Gewinn noch - 30 -