7.6.8. Es muss sodann nicht mehr geprüft werden, ob sich J. beim Verkaufsbeschluss der Rekurrentin vom 26. Februar 2013 im Ausstand befand oder nicht. Insbesondere ist der Frage, ob das Protokoll nacherstellt wurde (Im Protokoll wird die "B. AG" erwähnt, obwohl die Umfirmierung der D. AG in D. erst am 16. April 2013 erfolgte) nicht weiter nachzugehen. Fest steht aufgrund des genannten Protokolls, dass J. für die D. handelte und sich der ebenfalls in die Geschäfte involvierte Verwaltungsrat der Rekurrentin Q. nicht im Ausstand befand, obwohl auch er bei der Transaktion als Rennfahrer und späterer Teammanager der D. "rennsportliche" Eigeninteressen zu beachten gehabt hätte.