7.6.7. Aufgrund des von J. erklärten Rangrücktrittes musste die D. die Bilanz im Jahr 2012 nicht deponieren. Mit dem Verkauf der Liegenschaft Z. an die D. für CHF 2.7 Mio. und den Weiterverkauf an die H. AG für CHF 4.3 Mio. konnte die D. saniert und der Rennbetrieb fortgeführt werden. J. wurde für die Forderung im Nominalbetrag von CHF 1.13 Mio. entschädigt. - 28 - Dieses Vorgehen war nur durch ein Zusammenwirken aller beteiligter Personen zum Nachteil der Rekurrentin möglich. Dass ein Zusammenwirken stattgefunden haben muss, ergibt sich aus der Chronologie der Transaktionen: