7.5.10. Im Ergebnis wird damit gezeigt, dass der von der H. AG kurze Zeit nach der Veräusserung der Liegenschaft Z. durch die Rekurrentin an die D. bezahlte Preis von CHF 4.3 Mio. zwar an der obersten Grenze des am Markt erzielbaren liegt, jedoch noch nicht als ungewöhnlich ("Lotto-Sechser") zu bezeichnen ist. Damit ist von einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei Verkauf der Liegenschaft Z. auszugehen, was aufgrund der grossen Differenz für die Rekurrentin bzw. ihre Organe erkennbar gewesen sein muss. - 26 -