Das Gutachten M. hält den Marktwert nur vor dem Hintergrund der im Auftrag vorgegebenen Zielsetzung (rückwirkende Plausibilisierung eines Verkaufspreises) fest. Allein deshalb kann nicht darauf abgestellt werden. Hinsichtlich Renovationsbedarf (Festsetzung der erzielbaren Miete und Korrektur des Ertragswertes) bleibt das Gutachten zudem widersprüchlich.