Zum Renovationsbedarf wurde festgehalten, dass dieser seit der Erstellung der Liegenschaft im Jahr 1986 CHF 891'000.00 betrage, wovon ein bisheriger Renovationsaufwand von CHF 34'000.00 abzuziehen sei. Diese Aussage ist insofern erstaunlich, als kein Augenschein vorgenommen wurde und der Zustand der Liegenschaft pauschal mit "intakt" bewertet wurde (Gutachten M., S. 2). Die bisher erfolgten Renovationsaufwendungen wurden auf S. 8 des Gutachtens bewertet. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass bereits bei der Mietwertfestsetzung ein Abzug für Instandhaltung und -setzung gemacht wurde.