CHF 2'840'000.00 (nachfolgend: Gutachten L.). 7.5.4. Vorerst ist festzustellen, dass einzig die Verkehrswertschätzung der AB. AG vom 28. Januar 2013 bei der Rekurrentin für die Preisbildung beim Verkauf der Liegenschaft Z. relevant gewesen sein kann, da die beiden weiteren Gutachten M. und L. erst deutlich nach dem Verkauf erstellt worden - 23 - sind und dementsprechend auf einer rein retrospektiven Betrachtung basieren. Somit ist für die Beurteilung von Leistung und Gegenleistung beim Verkauf der Liegenschaft Z. auf das Gutachten AB. abzustellen.