Die Rekurrentin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass der von der H. AG bezahlte Kaufpreis einem "Lotto-Sechser" gleichkomme und damit ungewöhnlich sei. Die H. AG habe die Liegenschaft von der D. über dem Verkehrswert erworben. Besondere Umstände werden von der Rekurrentin aber nicht geltend gemacht. Die Rekurrentin beruft sich vielmehr auf die von ihr eingereichten Verkehrswertschätzungen der AB. AG vom 28. Januar 2013 (nachfolgend: Gutachten AB.) mit einem geschätzten Verkaufspreis von CHF 2.5 bis CHF 3 Mio., der M. AG vom 20. November 2016 mit einem Verkehrswert von CHF 2'763'000.00 (nachfolgend: Gutachten M.) und der L. AG vom 21. November 2016 mit einem Verkehrswert von