BE.2003.00275]). Dasselbe gilt umgekehrt, wenn Gesellschaftsaktiven an Gesellschafter oder nahestehende Personen verkauft werden. 7.5.3. Die Rekurrentin macht geltend, der Verkauf der Liegenschaft von der D. an die H. AG sei unter Dritten erfolgt. Es finden sich tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die H. AG als der Rekurrentin oder der D. nahestehende Person zu qualifizieren ist. Demensprechend ist davon auszugehen, dass der unter Dritten bezahlte Kaufpreis von CHF 4.3 Mio. im Grundsatz dem Marktwert entspricht. Davon ist offensichtlich auch das KStA JP ausgegangen, indem entgegen den ursprünglichen Absichten keine KStA-interne Verkehrswertschätzung vorgenommen wurde.