7.5. 7.5.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Rekurrentin die Liegenschaft Z. unterpreislich an die D. verkaufte und damit von einem erkennbaren Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auszugehen ist. 7.5.2. Der Verkehrswert ist der Marktwert, der einem Vermögensobjekt am jeweiligen Stichtag zukommt. Es handelt sich um denjenigen Wert, der bei einer - 22 - Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr normalerweise zu erzielen wäre. Massgebend ist somit eine technische bzw. rechtlich-objektive und nicht eine subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise (Bundesgerichtsurteil vom 28. August 2015 [2C_94/2014], Erw. 3.2.).