6.8. Zusammenfassend sind keine Gründe feststellbar, die zu einer Aufhebung des Einspracheentscheides aus formellen Gründen führen könnten. Sämtliche diesbezüglichen Anträge sind damit abzuweisen. Dementsprechend ist nachfolgend auf die Frage der geldwerten Leistung einzugehen.