6.5.3. Die (gerügte) Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann sich – würde ihr eine geldwerte Leistung zugerechnet – nicht bei der Rekurrentin stellen. Es könnte sich höchstens die Frage stellen, ob der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft Z. zu Unrecht bei der D. erfasst wurde. Darauf ist jedoch nicht hier einzugehen, da die rechtskräftige Veranlagung der D. für das Jahr 2013 mit einer Besteuerung des Gewinnes aus dem Verkauf der Liegenschaft Z. vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist.