6.5.2. Ohne die Frage zu beantworten, ob überhaupt eine geldwerte Leistung vorliegt, welche bei der Rekurrentin zu einer Gewinnaufrechnung führen müsste, liegt betreffend der Rekurrentin keine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Zum einen fehlt es an einem für die Anwendung von Art. 127 Abs. 3 BV vorausgesetzten interkantonalen Sachverhalt. Zum anderen fehlt es an einem identischen Steuersubjekt. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt abzuweisen.