6.4.2. Dass das KStA JP als Massstab für den massgeblichen Verkehrswert auf den von einem Dritten (H. AG) bezahlten Kaufpreis abgestellt hat, und auf eine eigene Schätzung verzichtete, kann nicht beanstandet werden. Das Vorgehen ist in formeller Hinsicht zweifellos zulässig. Dabei ist die Frage, ob damit auf den "richtigen" Verkehrswert abgestellt wurde, an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Das KStA JP hat der Rekurrentin mit den Schreiben vom 2. Mai 2017 und 23. Mai 2017 – und damit vor der Eröffnung der Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2017 – mitgeteilt, dass für die Beurteilung der geldwerten Leistung auf den bezahlten Kaufpreis abgestellt werde.