6.1.2. Der Einwand, den Einspracheentscheiden fehlten eine Seitennummerierung und eine genügende Struktur, ist unbehelflich. Massgeblich ist alleine, dass den Entscheiden eine genügende Begründung entnommen werden kann, auch wenn die Einhaltung bestimmter – nicht zwingender – Formalien die Anfechtung eines Entscheides durch die Steuerpflichtigen oder ihre Vertretung erleichtern könnte. Auf den Umfang der Begründungpflicht ist nachfolgend einzugehen - 16 -