Weiter wurde zur rechtlichen Qualifikation der Internetrecherche Stellung genommen. Bei geldwerten Leistungen habe die Steuerbehörde nachzuweisen, dass eine nahestehende Person Leistungen erhalten habe. Der Steuerpflichtige habe das Recht zur Entgegnung und zur Anrufung von Gegenbeweisen. Das Ergebnis der Internetrecherche sei als "Beweismittel" zu qualifizieren. Die Entstehung der Internetrecherche sei unklar. Sobald bekannt sei, wer diese Beweise auf welche Veranlassung ins Verfahren eingebracht hat, werde es erst möglich, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen. Es sei ein nachgelagertes Behauptungsverfahren durchzuführen.