4.8.2. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2021 rekapitulierte der Vertreter der Rekurrentin "die Ausgangslage dieses Verfahrens zu Beginn der Veranlagung durch das Steueramt". Im Wesentlichen wurde sodann einmal mehr dargelegt, dass weder F., noch K., noch N. der D. nahestehende Personen seien. Es entstehe der Eindruck, dass mit den "act. 487 - 498 ersatzweise eine solche nahestehende Stellung der Herren J., Q. und O. zur B. AG" nachgewiesen werden soll, "die dann auf das Steuersubjekt A. AG bzw. deren Aktionäre (F., K. und N.) übertragen werden soll."