N. habe dem Verkauf wie die anderen Aktionäre im Wissen darum zugestimmt, dass bei optimaler Vermietung ein besserer Preis erzielt werden könnte. Gleichermassen gelte aber, dass bei umgekehrter Entwicklung ein bedeutend tieferer Preis bis zur Unverkäuflichkeit resultieren könnte. Entgegen der Auffassung des KStA sei die Rekurrentin mit dem Verkauf der Liegenschaft nicht entreichert worden. Vielmehr habe sie einen Gewinn von CHF 200'000.00 erzielt. Es treffe zudem nicht zu, dass J. die I. AG für die Abtretung der Schuld gegenüber der D. erst am 6. März 2018 bezahlt habe.