J. habe im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft als Hauptgläubiger zwar eine massgebliche Stellung gegenüber der D. gehabt, er sei aber weder beherrschender Aktionär gewesen, noch habe er Organstellung in dieser Gesellschaft gehabt. Der Umstand, dass N. als Mitaktionär dem Verkauf ebenso zugestimmt habe wie die weiteren Aktionäre, zeige, dass nicht wirtschaftliche, verwandtschaftliche oder bekanntschaftliche Beziehungen für den Verkauf und die Preisbestimmung eine Rolle gespielt hätten. N. habe dem Verkauf wie die anderen Aktionäre im Wissen darum zugestimmt, dass bei optimaler Vermietung ein besserer Preis erzielt werden könnte.