Die Ausführungen "Rechtliche Würdigung nahestehende Person" werden in der Replik dahingehend ergänzt, dass Q. als Verwaltungsrat und Ehemann der Aktionärin K. als der Rekurrentin nahestehende Person bezeichnet werden könne. J. habe im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft als Hauptgläubiger zwar eine massgebliche Stellung gegenüber der D. gehabt, er sei aber weder beherrschender Aktionär gewesen, noch habe er Organstellung in dieser Gesellschaft gehabt.