Die unzutreffende Bezeichnung der D. AG – vor der Umfirmierung – als D. im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 14. Januar 2013 könne verschiedene Gründe haben. Fünf Jahre nach Erstellung des Protokolls könne sich niemand mehr an die genauen Gründe erinnern. Ein Ausstand von J. bei der Beschlussfassung über ein Geschäft habe nichts mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages mit der D. zu tun, da nur die Organe einen Vertrag rechtsgültig unterzeichnen könnten.