Ein Kanton, der einen Gewinn von CHF 1.6 Mio. mit CHF 2'202586:00 besteuere, handle rechtswidrig. Damit werde nicht nur das Doppelbesteuerungsverbot verletzt, sondern auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Eigentumsgarantie und des generellen Willkürverbots. Dass die Rekurrentin mit der D. Kontakt aufgenommen habe, um eine ungerechtfertigte Besteuerung zu verhindern, mache diese nicht zu nahestehenden Personen.