Entgegen der Annahme der Rekurrentin habe das KStA keine eigene Schätzung erstellt, da davon ausgegangen worden sei, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft durch den von einem Dritten bezahlten Kaufpreis von CHF 4.3 Mio. hinlänglich belegt sei. Das sei der Rekurrentin mit den Schreiben vom 2. Mai 2017 und 23. Mai 2017 mitgeteilt worden. Die Dreieckstheorie bewirke, dass eine geldwerte Leistung nicht nur bei der Rekurrentin, sondern auch bei den Aktionären aufzurechnen sei. Das Kri- - 13 -