Das mit der AD. AG abgeschlossene Mietverhältnis sei unverändert auf die D. übergegangen (unveränderter Mietzins). Die Sitzverlegung der AD. AG von der V-Strasse 11 an die X-Strasse in Z. sei gemäss Handelsregisterauszug am 28. Januar 2016 erfolgt. Die Rekurrentin sei bereits ab dem Kauf der Liegenschaft Z. aufgrund des befristeten Mietverhältnisse mit der Möglichkeit eines Leerstandes konfrontiert gewesen. Diese Situation sei seit dem Juni 2011 unverändert gewesen. Es habe kein glaubwürdiger Grund für einen unter pari Zwischenverkauf an die D. bestanden.