Es liege weder ein Eröffnungs- noch ein Verfahrensmangel vor, welcher eine Aufhebung des Einspracheentscheides begründen könnte. Im Veranlagungsverfahren sei der Rekurrentin insbesondere mit der Besprechung zwischen der Revisorin des KStA und dem damaligen Vertreter die Teilnahme am Beweisverfahren ermöglicht worden. Sowohl J. (Hauptgläubiger der D. mit Rangrücktritt) wie auch Q. (Teamchef und Rennfahrer bei der D.) seien aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als der D. nahestehende Personen zu qualifizieren.