Es liege keine widerrechtliche Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV vor. Die Rekurrentin und die D. seien zwei verschiedene Steuersubjekte. Die Rekurrentin selbst werde nicht mehrfach besteuert. Zudem - 12 - finde ein treuwidriges Verhalten keinen Rechtsschutz. Das wiederholte Vorlegen von Kopien der Veranlagung der D. zeige jedoch, dass diese als nahestehende Person zu betrachten sei.