Vom der Rekurrentin aufgerechneten Gewinn von CHF 1.6 Mio. seien bereits CHF 602'586.00 bei der D. besteuert worden. In diesem Umfang liege eine Doppelbesteuerung vor. Dabei werde das gleiche Steuerobjekt erfasst. Auch wenn im Normalfall das identische Steuersubjekt doppelt besteuert werde, liege hier eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV vor. Verletzt werde der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zu besteuern wäre maximal ein Gewinn von CHF 997'413.00 (CHF 1.6 Mio. abzüglich CHF 602'586.00).