den von der Rekurrentin in Auftrag gegebenen Schätzungen der M. AG und der L. AG seien Verkehrswerte von CHF 2'763'000.00 bzw. CHF 2'840'000.00 geschätzt worden. Den Aktionären bzw. dem Verwaltungsrat der Rekurrentin könne nicht unterstellt werden, sie hätten einen bedeutend höheren Verkehrswert erkennen können. Da das KStA auf eine eigene Schätzung verzichtet habe, liege der Verdacht nahe, dass diese gleich oder ähnlich ausgefallen sei, wie die genannten privaten Schätzungen. Es sei offensichtlich, dass das KStA die bei AC. in Auftrag gegebene Schätzung unterdrücke.