Die Rekurrentin lässt weiter geltend machen, anlässlich einer Besprechung vom 11. Oktober 2016 habe die Revisorin des KStA dem ehemaligen Vertreter mitgeteilt, dass für die Bewertung von Leistung und Gegenleistung eine KStA-interne Schätzung massgebend sei. Es werde eine weitere Besprechung stattfinden, wenn eine nennenswerte Abweichung zur Schätzung der AB. AG vom 28. Januar 2013 resultiere. Die Schätzung des KStA sei ausgeblieben. Eine weitere Besprechung habe nicht stattgefunden. Mit - 11 -