4.5. Im Rekurs macht die Rekurrentin erneut geltend, die Begründungspflicht sei verletzt worden. In formaler Hinsicht fehlten insbesondere Verweise auf Gesetzesbestimmungen und Entscheide. In materieller Hinsicht seien die Voraussetzungen einer geldwerten Leistung nicht erwähnt worden. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, da der Liegenschaftsgewinn im Umfang von CHF 602'586.00 im Kanton Aargau bereits bei der D. erfasst worden sei. Darauf habe das KStA JP im Einspracheentscheid keinen Bezug genommen. Die Rekurrentin habe keinen Einblick in die Buchhaltung der D. und sei daher auf eine Begründung angewiesen. - 10 -