Es kann auch von einer wirtschaftlichen Verbindung von J. gegenüber der D. AG ausgegangen werden. Durch den Erwerb der gesamten Darlehensforderung gegenüber der D. AG übernahm er faktisch eine beherrschende Stellung und gilt als nahestehend. (…)" Der ausgebliebene Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft Z. von CHF 1.6 Mio. sei der Rekurrentin zuzurechnen, da mit dem Zwischenverkauf die Forderungen der C. AG wiederaufgelebt und die Rückzahlung der Darlehen an J. über CHF 1'130'000.00 gewährleistet gewesen seien. Die D. habe den Verlustvortrag verrechnen können. Der verschobene Gewinn gelte deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung.