"Aufgrund oben genannter Definition gilt J. als nahestehende Person zu den Gesellschaften C. AG und A. AG. Zwar gibt die Einsprecherin schriftlich Auskunft darüber, dass J. niemals Aktionär einer der AA.-Gesellschaf- ten war, dies kann jedoch mittels Tauschvorvertrag vom 15. Januar 2005 widerlegt werden. Dieser Vertrag belegt eindeutig ein früheres Aktionariat von J. sowohl bei der C. AG als auch bei der A. AG. Zudem nennt die Steuerpflichtige in der Einsprache J. widersprüchlich selbst als Aktionär, wenn sie schreibt, dass 'er gegenüber dem Verwaltungsrat und den Mitaktionären die Interessenkollisionen offenlegt'.