Dass die Bank E. unter diesen Umständen ohne weitere Sicherheiten ein Zahlungsversprechen bei voller Fremdfinanzierung des Liegenschaftskaufes abgegeben habe, sei wirtschaftlich nicht erklärbar. Dies lasse sich nur dadurch erklären, dass die Darlehensgeberin oder ihr nahestehende Personen den Finanzierungsnachweis erbracht haben müssen. -9- Dass J. und Q. der D. nahestehende Personen seien, sei ausreichend dokumentiert worden (Einspracheentscheid der C. AG betreffend Forderungsabschreibungen [J.] und Sponsoring der D. durch die Rekurrentin [Q.]). Im Einspracheentscheid betreffend die C. AG wurde dazu ausgeführt: