Die D. sei im Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft am 8. August 2013 bei einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 und einem Verlustvortrag per 31. Dezember 2012 von CHF 761'073.00 faktisch überschuldet gewesen. Nur dank des Rangrücktritts im Umfang des Verlustvortrages 2012 durch den Gläubiger J. habe sie handelsrechtlich nicht als überschuldet gegolten. Dass die Bank E. unter diesen Umständen ohne weitere Sicherheiten ein Zahlungsversprechen bei voller Fremdfinanzierung des Liegenschaftskaufes abgegeben habe, sei wirtschaftlich nicht erklärbar.