Weshalb die H. AG CHF 4.3 Mio. bezahlt habe, sei nicht bekannt. Die Rekurrentin habe den Marktwert der Liegenschaft Z. mit CHF 2.5 Mio. bis CHF 3 Mio. veranschlagt. Der aufgerechnete Gewinn von CHF 1.6 Mio. sei vom Kanton Aargau bereits bei der Besteuerung der D. im Betrag von CHF 602'586.00 erfasst worden. Es sei unverständlich, weshalb dieser Umstand bei der Besteuerung der Rekurrentin begründungslos nicht berücksichtigt werde. 4.4. Das KStA JP hielt im Einspracheentscheid vorerst fest, die Abweichungen zur Steuererklärung seien der Rekurrentin mit der Veranlagungskopie vom 6. Juni 2016 bekannt gegeben worden (Abweichungsbegründung).