4.3. Mit der Einsprache wurde in formeller Hinsicht die Begründung der Veranlagungen beantragt. Die Veranlagungen seien ohne eine separate Begründung versandt worden. Im Vorfeld der Veranlagungsentscheide, sei eine Bewertung der verkauften Liegenschaft Z. vereinbart worden. Entgegen dieser Abmachung sei vom KStA keine Bewertung vorgelegt worden. Der Vertreter der Rekurrentin im Veranlagungsverfahren habe Bewertungen der L. AG und der M. AG eingereicht. Es bestehe der Verdacht, dass die Bewertung des KStA zum gleichen Ergebnis wie die genannten beiden Schätzungen gekommen und deshalb die Schätzung des KStA nicht zugestellt worden sei.