4.2. 4.2.1. Das KStA rechnete der Rekurrentin im Veranlagungsverfahren (Verfügung vom 9. Juni 2017) die Differenz zwischen dem von der D. bezahlten Kaufpreis von CHF 2.7 Mio. zum von der H. AG bezahlten Preis von CHF 4.3 Mio. unter der Rubrik "Gewinnausschüttungen und gleichgestellte Leistungen an die Gesellschafter oder Genossenschafter oder ihnen nahestehende Personen, soweit diese Leistungen auf Kosten des Geschäftsergebnisses ausgerichtet wurden" zum steuerbaren Gewinn hinzu.