3.2. In den Jahren 2012 und 2013 wurden CHF 1'800.00 bzw. CHF 3'600.00 als PA Fahrzeuge zum steuerbaren Gewinn der Rekurrentin hinzugerechnet. Gemäss dem "Berechnungsblatt", der Rekurrentin mit Schreiben vom 6. Juni 2016 zugestellt, wurde vom KStA davon ausgegangen, dass kein privates Fahrzeug (2012: Fahrzeug von F.; 2013: Fahrzeuge von F. und G.) nachgewiesen worden sei. Im Einspracheverfahren wurde die Aufrechnung bestritten. Mit dem Rekurs werden die Aufrechnungen zu den PA Auto infolge "Geringfügigkeit" nicht mehr angefochten (Rekurs, Ziff. II.6.). Sie sind damit nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. -6-