3. 3.1. Im Jahr 2012 bezahlte die Rekurrentin einen Sponsoringbeitrag von CHF 25'000.00 an die D.. Das KStA JP rechnete diesen Betrag im Veranlagungsverfahren als nicht geschäftsmässig begründet zum steuerbaren Gewinn hinzu. In der Einsprache wurde bestritten, dass die D. eine nahestehende Person sei. Dessen ungeachtet wurde die Aufrechnung seitens der Rekurrentin akzeptiert (Einsprache; Rekurs, Ziff. II.6.) und ist damit nicht Gegenstand des Rekursverfahrens.