2. Gegen die Verfügungen vom 9. Juni 2017 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 erhob die A. AG mit Schreiben vom 10. Juli 2017 Einsprache. Sie stellte die "Anträge 1. Die Veranlagungen seien zu begründen. Es sei eine Einspracheverhandlung durchzuführen. 2. Die Veranlagungen seien gemäss Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen vorzunehmen." 3. Mit E-Mail vom 11. Januar 2018 verzichtete die A. AG auf die Durchführung einer Einspracheverhandlung.