Dennoch ist festzuhalten, dass das Fehlen einer adäquaten Gegenleistung bei objektiver Betrachtungsweise ohne weiteres erkennbar war und den Beteiligten zweifellos bekannt sein musste. Zudem sind E. bzw. die Gesellschaft B. als der Rekurrentin nahestehende Personen zu betrachten, da die im Jahr 2013 generierten Honorarerlöse von insgesamt CHF 291'275.00 mit CHF 290'000.00 nahezu vollständig aus Verträgen mit der Gesellschaft F., für die E. in den genannten Geschäftsbeziehungen handelte, stammten. 264 Spezialverwaltungsgericht 2019