mangels nachgewiesener Gegenleistung als nicht geschäftsmässig begründet zu erfolgen hat, braucht die Frage, ob eine geldwerte Leistung vorliegt, nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dennoch ist festzuhalten, dass das Fehlen einer adäquaten Gegenleistung bei objektiver Betrachtungsweise ohne weiteres erkennbar war und den Beteiligten zweifellos bekannt sein musste.