Eine Umqualifizierung des Aufwandes kommt ohnehin nicht in Frage, da die Rekurrentin an ihre Buchungen gebunden ist. 6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Zahlung von CHF 180'000.00 im Umfang von CHF 175'000.00 zu Recht nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt wurde. 7. 7.1. Das KStA JP hat die Zahlung an die Gesellschaft B. im Umfang von CHF 175'000.00 als geldwerte Leistung qualifiziert. 7.2.