Allein deshalb war das KStA JP gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Rekurrentin war umgekehrt verpflichtet, den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit im Detail mit Angaben und Unterlagen zu erbringen. 6.2. Wie ausgeführt hat die Rekurrentin zu den einzelnen Projekten nur pauschale "Projektentwicklungsstudien" eingereicht, welche überschlagsmässige Berechnungen mit Pauschalansätzen enthalten. Detailangaben oder Begründungen für die gewählten Ansätze fehlen.